436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 73b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Rechtspflege
Art. 73b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
1. Gegen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelortiteln, die Ausstellung von Diplomen und Bescheinigungen sowie betreffend die Ergebnisse von Prüfungen kann Beschwerde bei der Rekurskommission des Vereins NMS Bern erhoben werden.
2. Gegen alle anderen Verfügungen, die in Erfüllung der mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ergehen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden.
3. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
4. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.