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Art. 73 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsätzliches

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Rekurskommission
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Art. 73 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsätzliches

Der Verein NMS Bern setzt eine Rekurskommission ein.

Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde des Vereins NMS Bern für seine Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution.

Sie ist gegenüber den anderen Organen des Vereins NMS Bern nicht weisungsgebunden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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