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PHGLHEP
CH-BE
Art. 73 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsätzliches
Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Rekurskommission
Art. 73 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsätzliches
Der Verein NMS Bern setzt eine Rekurskommission ein.
Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde des Vereins NMS Bern für seine Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution.
Sie ist gegenüber den anderen Organen des Vereins NMS Bern nicht weisungsgebunden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.