Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 72 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Controlling

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Berichterstattung und Controlling
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 72 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Controlling

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.

2. Sie beurteilt die Berichterstattung gemäss Artikel 71 und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.

3. Sie erstattet dem Verein NMS Bern Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt allfällige Massnahmen zur Verbesserung der Vertragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

← Art. 71 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) Gegenstand Art. 73 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →