436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 72 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Controlling
Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Berichterstattung und Controlling
Art. 72 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Controlling
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.
2. Sie beurteilt die Berichterstattung gemäss Artikel 71 und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.
3. Sie erstattet dem Verein NMS Bern Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt allfällige Massnahmen zur Verbesserung der Vertragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.