Art. 70a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Leistungsvertrag
Art. 70a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Leistungsvertrag
1. Die Leistungen der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsvertrags geregelt.
2. Der Leistungsvertrag wird seitens des Kantons vom Regierungsrat abgeschlossen.
3. Er regelt insbesondere
a. die verfolgten Ziele und die zu erbringenden Leistungen,
b. die Höhe und Modalitäten des Beitrags sowie die Zahl der anzubietenden Studienplätze für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton,
c. die Vorgaben für die Rechnungslegung,
d. die Folgen einer Überdeckung durch den gewährten Beitrag,
e. die Folgen bei Leistungsstörungen,
f. die Vertragsdauer und die Modalitäten der Kündigung und der Vertragsauflösung,
g. die Einzelheiten zur Berichterstattung und zum Controlling,
h. die Qualitätssicherung und -entwicklung.