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Art. 7 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Koordination

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
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Art. 7 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Koordination

1. Die Pädagogische Hochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.

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