Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 68 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beitrag

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Finanzierung und Leistungsvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beitrag

1. Der Kanton leistet dem Verein NMS Bern für die Durchführung der Studiengänge einen Beitrag.

2. Der Beitrag entspricht dem gemäss den Artikeln 8 bis 10 FHV für Pädagogische Hochschulen festgelegten Pauschalbeitrag pro Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Bei schlechter Finanzlage des Kantons kann der Beitrag im Rahmen des Leistungsvertrags reduziert werden.

3. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben abschliessend.

← Art. 67e Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) Gegenstand Art. 70a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →