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PHGLHEP
CH-BE
Art. 68 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beitrag
Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Finanzierung und Leistungsvertrag
Art. 68 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beitrag
1. Der Kanton leistet dem Verein NMS Bern für die Durchführung der Studiengänge einen Beitrag.
2. Der Beitrag entspricht dem gemäss den Artikeln 8 bis 10 FHV für Pädagogische Hochschulen festgelegten Pauschalbeitrag pro Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Bei schlechter Finanzlage des Kantons kann der Beitrag im Rahmen des Leistungsvertrags reduziert werden.
3. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben abschliessend.