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Art. 67e Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Verfügungsbefugnis und Zuständigkeit

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Grundlagen
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Art. 67e Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Verfügungsbefugnis und Zuständigkeit

1. Die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern ist befugt, gegenüber den Studierenden hoheitlich zu handeln.

2. Das Studienreglement regelt die Verfügungsbefugnis, insbesondere für

a) die Zulassung zu den Studiengängen,

b) die Verleihung von Bachelortiteln sowie die Ausstellung von Diplomen und Bescheinigungen,

c) die Verfügung der Ergebnisse von Prüfungen,

d) die Erhebung von Gebühren und

e) die Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

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