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Art. 67d Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zulassung im Falle von Zulassungsbeschränkungen an der Pädagogischen Hochschule

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Grundlagen
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Art. 67d Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zulassung im Falle von Zulassungsbeschränkungen an der Pädagogischen Hochschule

1. Sofern der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen für den entsprechenden Studiengang der Grundausbildung von Lehrkräften der Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule festlegt, haben Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich bei der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern anmelden, die gleiche Eignungsabklärung zu absolvieren wie diejenigen der Pädagogischen Hochschule.

2. Die Zuweisung aller Studienplätze der Pädagogischen Hochschule und der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern richtet sich nach den Ergebnissen der Eignungsabklärung aller Studienanwärterinnen und Studienanwärter.

3. Im Rahmen der Zuweisung gemäss Absatz 2 sind die Pädagogische Hochschule und die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern verpflichtet, Studierende auf Verlangen aufzunehmen, die sich bei der jeweils anderen Institution angemeldet haben.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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