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Art. 67 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsätzliches

Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern - Grundlagen
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Art. 67 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsätzliches

1. Der Verein NMS Bern ist befugt, Studiengänge der Grundausbildung von Lehrkräften der Primarstufe anzubieten und als öffentliche Aufgabe zu erfüllen.

2. Die Befugnis setzt voraus, dass

a die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern gemäss HFKG institutionell akkreditiert ist und

b die Diplome der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern gesamtschweizerisch anerkannt sind.

3. Die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern pflegt die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule sowie den weiteren Institutionen und Organisationen gemäss Artikel 6 Absatz 1.

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