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Art. 66 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Disziplinarrecht

Verfahren, Rechtspflege und Disziplinarrecht der Pädagogischen Hochschule
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Art. 66 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Disziplinarrecht

1. Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat durch Verordnung das Disziplinarrecht der Pädagogischen Hochschule.

2. Die Rektorin oder der Rektor kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, folgende Sanktionen ergreifen

a) Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,

b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule.

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