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Art. 64 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Rechtspflege

Verfahren, Rechtspflege und Disziplinarrecht der Pädagogischen Hochschule
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Art. 64 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Diplomen und Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

2. Gegen andere Verfügungen der Pädagogischen Hochschule, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.

5. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

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