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Art. 6 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zusammenarbeit

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
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Art. 6 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zusammenarbeit

1. Die Pädagogische Hochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit

a. der Universität Bern und der Berner Fachhochschule,

b. Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung,

c. anderen Hochschulen im In- und Ausland,

c1. * der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern,

d. den vorbildenden Schulen,

e. Organisationen des Sozial- und Gesundheitsbereichs,

f. der Wirtschaft, Verbänden und Behörden.

2. Sie kann, namentlich zum Zweck interkanonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.

4. Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

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