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Art. 5a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beitrag zur Klimaneutralität

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
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Art. 5a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beitrag zur Klimaneutralität

1. Die Pädagogische Hochschule leistet im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität.

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