Art. 59 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Legate und unselbstständige Stiftungen
Art. 59 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Legate und unselbstständige Stiftungen
Legate und unselbstständige Stiftungen, die Private der Pädagogischen Hochschule freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Rektorin oder der Rektor ist für die Annahme zuständig.
Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, können durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Rektorin oder des Rektors mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann auf Antrag der Rektorin oder des Rektors in den Fällen von Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 3 nicht möglich ist.