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Art. 57 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 57 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Pädagogische Hochschule kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.

2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des Jahresgehalts.

3. Für Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal vier Prozent der Studiengebühren.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.

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