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Art. 56 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gebühren für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 56 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gebühren für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien

1. Die Pädagogische Hochschule erhebt für Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien Gebühren von den Nachfragenden.

2. Die Gebühren decken in der Regel die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.

3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann einzelne Kategorien von Nachfragenden von der Gebührenpflicht ausschliessen. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Schulrat übertragen.

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