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Art. 55 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gebühren für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 55 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gebühren für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte

1. Die Pädagogische Hochschule erhebt für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte Gebühren von den Nachfragenden.

2. Die Gebühren für Dienstleistungen für Dritte und Weiterbildungsangebote für Dritte decken die gesamten Kosten.

3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Schulrat übertragen.

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