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Art. 54 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 54 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte

1. Die Pädagogische Hochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung für Lehrkräfte Gebühren von den Teilnehmenden.

2. Die Studien- oder Kursgebühren sowie die Prüfungsgebühren decken die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.

3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Schulrat übertragen.

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