436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 54 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte
Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
Art. 54 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte
1. Die Pädagogische Hochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung für Lehrkräfte Gebühren von den Teilnehmenden.
2. Die Studien- oder Kursgebühren sowie die Prüfungsgebühren decken die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter.
3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Schulrat übertragen.