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Art. 53 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gebühren für die Grundausbildung und die Vorbereitungskurse für Grundausbildungen

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 53 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gebühren für die Grundausbildung und die Vorbereitungskurse für Grundausbildungen

1. Die Pädagogische Hochschule erhebt für ihre Leistungen in der Grundausbildung und in den Vorbereitungskursen für Grundausbildungen Gebühren von den Studierenden.

2. Die Studiengebühren für die Grundausbildungen betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.

3. Die Studiengebühren für die Vorbereitungskurse decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.

4. Die Prüfungsgebühren betragen 150 bis 500 Franken.

5. Bei ausserkantonalen Studierenden, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 23. November 2004 (FHV) übernimmt, kann eine erhöhte, jedoch maximal kostendeckende Studiengebühr erhoben werden.

5a. Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung sollen unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.

6. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung, wobei er

a) die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss den Absätzen 1 bis 3, 5 und 5a ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen kann,

b) die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Schulrat übertragen kann.

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