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Art. 51 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Stellenbewirtschaftung

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 51 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Stellenbewirtschaftung

Die Pädagogische Hochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.

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