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Art. 50c Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Liegenschaften

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 50c Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Liegenschaften

1. Der Kanton ist Eigentümer oder Mieter der Liegenschaften, die durch die Pädagogische Hochschule benutzt werden.

2. Er stellt die Liegenschaften rechtzeitig und bedürfnisgerecht zur Verfügung.

3. Die Pädagogische Hochschule kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die ihr durch Legate oder Schenkungen übertragen worden sind.

4. Sie kann für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis begründen.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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