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Art. 50b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Prüfung und Genehmigung der Rechnung

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 50b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Prüfung und Genehmigung der Rechnung

1. Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.

2. Sie prüft die Rechnung der Pädagogischen Hochschule und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.

3. Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Pädagogischen Hochschule.

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