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Art. 50a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Tresorerie

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 50a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Tresorerie

1. Die Verwaltung der finanziellen Mittel der Pädagogischen Hochschule kann durch den Kanton erfolgen.

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