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Art. 50 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Rechnungslegung

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 50 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung der Pädagogischen Hochschule richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

2. Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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