436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Rechnungslegung
Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
Art. 50 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung der Pädagogischen Hochschule richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2. Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.