Art. 5 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Kernaufgaben
Art. 5 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Kernaufgaben
1. Die Pädagogische Hochschule erfüllt ihre zentrale Aufgabe in der Grundausbildung und Weiterbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe, die Sekundarstufen I und II sowie in der Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik.
2. Sie vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit. Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor.
3. Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre.
4. Sie stellt die notwendigen Vorbereitungskurse für Grundausbildungen, insbesondere Vorbereitungskurse für Grundausbildungen der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I für Berufsleute, sicher. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
5. Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien.
6. Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte und führt Weiterbildungsangebote für Dritte.
7. Sie leistet mit ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.