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Art. 49 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Finanzierung

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 49 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Finanzierung

1. Der Kanton leistet der Pädagogischen Hochschule einen Beitrag auf der Grundlage des vom Regierungsrat beschlossenen Leistungsauftrags. Die Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.

2. Mit dem Kantonsbeitrag wird die Leistungserbringung der Pädagogischen Hochschule in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung pauschal abgegolten.

3. Bei der Festlegung des Kantonsbeitrags für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates werden insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen, die allgemeine Finanzsituation der Pädagogischen Hochschule sowie jene des Kantons berücksichtigt.

4. Die Pädagogische Hochschule erschliesst weitere Finanzierungsquellen.

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