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Art. 48 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Controlling

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 48 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Controlling

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.

2. Sie beurteilt die jährliche und periodische Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.

3. Sie erstattet der Pädagogischen Hochschule Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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