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Art. 47 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Berichterstattung

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 47 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Berichterstattung

1. Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor

a) jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),

b) periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,

c) im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.

2. Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags ist nicht öffentlich.

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