Art. 46 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Leistungsauftrag des Regierungsrates
Art. 46 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Leistungsauftrag des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat beschliesst periodisch den Leistungsauftrag für die Pädagogische Hochschule. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Der Leistungsauftrag bestimmt
a) die Ziele für die Pädagogische Hochschule,
b) den Umfang des Lehrangebotes,
c) die finanziellen Eckwerte für die Leistungserbringung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
3. Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen, namentlich in der Wirtschaftsförderung.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für bestimmte Bereiche, insbesondere für die Bereiche Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung, periodisch einen Leistungsauftrag erteilen, welcher denjenigen des Regierungsrats konkretisiert.