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Art. 45 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsatz

Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 45 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsatz

1. Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Pädagogischer Hochschule.

2. Allfällige Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.

3. Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.

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