436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 45 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsatz
Planung, Steuerung und Finanzierung der Pädagogischen Hochschule
Art. 45 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsatz
1. Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Pädagogischer Hochschule.
2. Allfällige Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.
3. Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.
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