436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Institutsleiterin oder Institutsleiter
Organisation der Pädagogischen Hochschule - Institute
Art. 44 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Institutsleiterin oder Institutsleiter
1. Jedem Institut steht eine Institutsleiterin oder ein Institutsleiter vor, welche oder welcher das Institut gegen aussen vertritt.
2. Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter unterstehen der Rektorin oder dem Rektor. Sie entscheiden in allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und keinem andern Organ übertragen sind.
3. Das Statut regelt das Nähere.