436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zusammensetzung und Wahl
Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Rekurskommission
Art. 42 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zusammensetzung und Wahl
1. Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind.
2. Der Schulrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission.
3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.