436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Stellung
Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Rekurskommission
Art. 41 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Stellung
1. Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Pädagogischen Hochschule.
2. Sie ist gegenüber den anderen Organen der Pädagogischen Hochschule nicht weisungsgebunden.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.