Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 41 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Stellung

Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Rekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Stellung

1. Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Pädagogischen Hochschule.

2. Sie ist gegenüber den anderen Organen der Pädagogischen Hochschule nicht weisungsgebunden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

← Art. 40 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) Gegenstand Art. 42 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →