436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 40 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Schulleitung
Art. 40 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
1. Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.
2. Der Schulrat kann weitere Mitglieder, insbesondere Vizerektorinnen und Vizerektoren, durch Statut vorsehen.
3. Die Schulleitung
a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der operativen Führung der Pädagogischen Hochschule,
b) koordiniert die Studiengänge, die Weiterbildung, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,
c) bestimmt die Delegierten für wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien.
4. Das Statut regelt das Nähere.