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Art. 4 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Wirkungsziel

Grundlagen der Pädagogischen Hochschule
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Art. 4 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Wirkungsziel

1. Die Pädagogische Hochschule erhöht durch ihr Studienangebot, durch Forschung und Entwicklung sowie durch Dienstleistungen die Qualität der schulischen Bildung und die Wertschöpfung im Kanton.

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