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Art. 39 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zuständigkeit

Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Rektorin oder Rektor
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Art. 39 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zuständigkeit

1. Die Rektorin oder der Rektor

a) vertritt die Pädagogische Hochschule gegen innen und aussen,

b) führt den Vorsitz in der Schulleitung,

c) setzt die Beschlüsse der kantonalen Behörden und des Schulrates um,

d) beschliesst auf Antrag der Schulleitung über die Zuteilung der kantonalen Forschungsmittel,

e) **\*** führt den Finanzhaushalt der Pädagogischen Hochschule,

f) **\*** ...

g) **\*** beschliesst über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen,

h) genehmigt die Studienpläne,

i-l) **\*** ...

m) ist Zulassungsbehörde,

n) entscheidet in allen Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule als Gesamtheit, soweit sie keinem andern Organ übertragen sind.

2. Die Befugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d, e, g, h, m und n können im Statut an Vizerektorinnen und Vizerektoren übertragen werden.

3. Das Statut regelt das Nähere.

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