Art. 37 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zuständigkeit
Art. 37 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zuständigkeit
1. Der Schulrat
a erlässt das Statut,
b **\* erlässt die Reglemente über Bereiche, welche die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und die Organisation,
c **\* erlässt die Studienreglemente,
d genehmigt das Reglement der Schulleitung,
e beschliesst das Leitbild,
f **\* ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich,
g **\* beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags des Regierungsrates die Strategie der Pädagogischen Hochschule,
h **\* beschliesst den Mehrjahresplan der Pädagogischen Hochschule,
i **\* beschliesst den Geschäftsbericht,
k **\* beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 47,
l **\* entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Instituten,
m-n **\* ...
o **\* stellt die Rektorin oder den Rektor an,
p **\* stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung an,
q **\* verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept,
r genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,
s schliesst die Verträge über die Leistungen mit der Universität und der Berner Fachhochschule ab,
t **\* ...
u schliesst die Verträge über die Leistungen mit öffentlichen und privaten Bildungsinstitutionen ab.
2. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule übertragen sind.
3. Er legt die Zuständigkeiten für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Diplomen und Bescheinigungen, einschliesslich die Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest.