Art. 36 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Stellung, Zusammensetzung und Wahl
Art. 36 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Stellung, Zusammensetzung und Wahl
1. Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule.
2. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nicht der Pädagogischen Hochschule angehören
a **\* der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie
b **\* weiteren sechs Mitgliedern.
c-e **\* ...
3. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Schulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Aufgaben- und Auftragsbereiche der Pädagogischen Hochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
4. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Schulrates teil
a **\* die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen,
b **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozentinnen und Dozenten,
c **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,
d **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben d bis f,
e **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.
5. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Absatz 4 Buchstaben b bis e werden von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert.