Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 36 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Stellung, Zusammensetzung und Wahl

Organisation der Pädagogischen Hochschule - Die Pädagogische Hochschule als Gesamtheit - Schulrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Stellung, Zusammensetzung und Wahl

1. Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule.

2. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nicht der Pädagogischen Hochschule angehören

a **\* der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie

b **\* weiteren sechs Mitgliedern.

c-e **\* ...

3. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Schulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Aufgaben- und Auftragsbereiche der Pädagogischen Hochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Schulrates teil

a **\* die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen,

b **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozentinnen und Dozenten,

c **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,

d **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben d bis f,

e **\* eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.

5. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Absatz 4 Buchstaben b bis e werden von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert.

← Art. 35 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) Gegenstand Art. 37 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →