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Art. 32 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsatz

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Vereinigung der Studierenden
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Art. 32 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsatz

1. Die immatrikulierten Studierenden der Pädagogischen Hochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

2. Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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