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Art. 31 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Eignung

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassungsbeschränkungen
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Art. 31 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Eignung

1. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter für das Studium.

2. Die Eignungsabklärung erfolgt durch studienbezogene Eignungsprüfungen vor dem Studium.

3. Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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