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Art. 30 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsatz

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassungsbeschränkungen
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Art. 30 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsatz

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrates für einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.

2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

a) die Pädagogische Hochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

b) die Ressourcen des Kantons und der Pädagogischen Hochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und

c) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.

3. Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

3a. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge der Grundausbildung von Lehrkräften der Primarstufe gilt auch Artikel 67d.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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