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Art. 3 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Titel, Diplome und Bescheinigungen

Grundlagen der Pädagogischen Hochschule
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Art. 3 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Titel, Diplome und Bescheinigungen

1. Die Pädagogische Hochschule verleiht Bachelor- und Mastertitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Diplome und Bescheinigungen aus.

2. Sie entzieht einen Titel, ein Diplom oder eine Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum.

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