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Art. 28 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Weiterbildung

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassung
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Art. 28 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Weiterbildung

1. Die Pädagogische Hochschule regelt die Zulassung zu den Weiterbildungsangeboten für die Lehrkräfte und für Dritte in den Studienreglementen.

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