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Art. 27a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Nichtzulassung und Ausschluss

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassung
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Art. 27a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Nichtzulassung und Ausschluss

1. Ein endgültiger Ausschluss an einer Hochschule in einem Studiengang gemäss den Artikeln 25 bis 27 infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.

2. Die Pädagogische Hochschule kann Studienanwärterinnen und Studienanwärtern die Immatrikulation verweigern und Studierende vom Weiterstudium ausschliessen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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