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Art. 27 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassung
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Art. 27 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik

1. Zu den Studiengängen der Ausbildung der Lehrkräfte für Schulische Heilpädagogik wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 12. Juni 2008 über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) sowie den Richtlinien des Vorstands der EDK vom 11. September 2008 für den Vollzug dieses Reglements erfüllt.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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