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Art. 26 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassung
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Art. 26 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II

1. Zu den Studiengängen der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen[3] erfüllt.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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