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Art. 25 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe und die Sekundarstufe I

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Studierende - Zulassung
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Art. 25 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe und die Sekundarstufe I

1. Zu den Studiengängen der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe und die Sekundarstufe I wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) und dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt.

1a

Zu einem Studiengang der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe werden auch Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses ohne weitere Voraussetzung, insbesondere ohne Ergänzungsprüfung, zugelassen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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