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Art. 24 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Praxislehrkräfte
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Art. 24 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

1. Die Praxislehrkräfte wirken neben ihrer ordentlichen Unterrichtstätigkeit in der berufspraktischen Ausbildung mit.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt insbesondere den Auftrag und die Entschädigung der Praxislehrkräfte.

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