436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 23 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
1. Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.
2. Die Dauer ihrer Anstellung ist befristet.
3. Assistentinnen und Assistenten dürfen einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die fachliche Weiterqualifikation verwenden.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.