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Art. 22 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Forschungs- und Bildungsurlaube

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 22 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Forschungs- und Bildungsurlaube

1. Die Pädagogische Hochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.

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4. Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Schulrat übertragen.

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